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Recht

Impressum Pflichtangaben: Was auf Ihre Website gehört (§ 5 DDG)

Stand 7. Oktober 2026 · 7 Min. Lesezeit · That Works Media UG (haftungsbeschränkt)

Für geschäftsmäßige Websites in Deutschland nennt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die Pflichtangaben: Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit einschließlich E-Mail-Adresse, bei Eintragung das Register, bei Vorhandensein die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie weitere Angaben für bestimmte Branchen. Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 DDG. Das Telemediengesetz (TMG) und damit § 5 TMG sind außer Kraft getreten.
  • Pflicht sind Name, Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse und je nach Fall Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Register, USt-IdNr., Aufsichtsbehörde und berufsrechtliche Angaben.
  • Das Impressum muss von jeder Seite aus leicht auffindbar sein, üblicherweise über einen Footer-Link „Impressum“.
  • Die Datenschutzerklärung ist eine eigene Pflicht (Art. 13 DSGVO) und sollte genauso leicht zugänglich sein.
  • Österreich und die Schweiz regeln das eigenständig; die Angaben unten sind nur ein Überblick.

Welches Gesetz gilt seit 2024?

Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Nach Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes ist das Telemediengesetz gleichzeitig außer Kraft getreten. Die allgemeinen Informationspflichten stehen seither in § 5 DDG. Nach verbreiteter Darstellung hat sich an den Pflichtangaben im Kern wenig geändert; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut von § 5 DDG. Verweise wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ im Impressum sollten Sie auf § 5 DDG aktualisieren.

Pflichtig sind laut Gesetz Diensteanbieter von „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten“. Ob Ihr Angebot dazu zählt, etwa bei Vereinen oder Blogs mit Werbung, ist eine Frage des Einzelfalls.

Welche Pflichtangaben verlangt § 5 DDG?

Angabe Wann erforderlich
Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind immer
Rechtsform und Vertretungsberechtigte; Stamm- oder Grundkapital, wenn Sie Kapitalangaben machen bei juristischen Personen (z. B. GmbH, UG, AG)
Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse immer
Handelsregister oder ähnliches Register mit Registernummer wenn Sie eingetragen sind
Zuständige Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten, die behördlich zugelassen werden müssen
Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder Wirtschafts-Identifikationsnummer wenn Sie eine besitzen
Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation bei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation

Einige Hinweise zu den Einzelpunkten:

  • Anschrift: Das Gesetz verlangt die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind.
  • Kontakt: Die E-Mail-Adresse ist ausdrücklich genannt. Der Europäische Gerichtshof hat 2008 zur gleichlautenden Vorgabe der E-Commerce-Richtlinie entschieden (C-298/07), dass die Angaben nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein weiterer Weg für schnelle, direkte Kommunikation bestehen, zum Beispiel ein Anfrageformular, das zügig beantwortet wird.
  • USt-IdNr.: Gemeint ist die Nummer nach § 27a UStG, nicht die Steuernummer des Finanzamts. Das Gesetz nennt nur die USt-IdNr. oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, und nur, wenn Sie eine besitzen.
  • Reglementierte Berufe: Hier kommen berufsrechtliche Angaben hinzu, die je nach Beruf verschieden sind. Informieren Sie sich bei Ihrer Kammer.

Was gilt für redaktionelle Inhalte? § 18 Abs. 2 MStV

Bieten Sie Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten an, müssen Sie nach § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags zusätzlich einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen. Benennen Sie mehrere Verantwortliche, muss erkennbar sein, wer für welchen Teil zuständig ist. Für den Verantwortlichen gelten Voraussetzungen, etwa Wohnsitz im Inland und uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit. Ob ein Firmenblog oder ein Ratgeberbereich als journalistisch-redaktionell gestaltet gilt, ist eine Einzelfallfrage.

Wie muss das Impressum erreichbar sein?

Nach § 5 Absatz 1 DDG müssen die Angaben „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein und „ständig verfügbar“ gehalten werden. In der Praxis empfiehlt sich:

  • Ein Link mit dem Text „Impressum“ steht im Footer oder in der Hauptnavigation jeder Seite, nicht nur auf der Startseite.
  • Der Link funktioniert ohne Login und ohne vorherige Zustimmung zu Cookies.
  • Die Seite ist normaler, durchsuchbarer Text und kein Bild oder eingebettetes PDF.

Zur Zahl der Klicks hat der Bundesgerichtshof 2006 zur Vorgängerregelung entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung über zwei Links („Kontakt“ und „Impressum“) die Anforderungen erfüllen kann (I ZR 228/03). Ein Impressum, das erst nach mehreren Zwischenschritten oder nur über ein Skript erscheint, ist riskanter.

Welche Fehler sollten Sie vermeiden?

  1. Nur ein Kontaktformular. Die E-Mail-Adresse ist ausdrücklich vorgeschrieben; ein Formular allein ersetzt sie nicht.
  2. Kein zweiter Kommunikationsweg. Nur eine E-Mail-Adresse ohne weitere schnelle Kontaktmöglichkeit kann zu knapp sein (siehe EuGH C-298/07).
  3. Veraltete Daten. Umzug, neue Rechtsform, geänderte Vertretung oder neue Registernummer sind im Impressum nicht nachgezogen.
  4. Impressum versteckt. Link nur als Bild ohne Text, in winziger Schrift, nur im Menü einer Unterseite oder erst nach einem Cookie-Banner sichtbar.
  5. Falsche oder fehlende Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Bei GmbH und UG müssen die Vertretungsberechtigten genannt sein, bei Einzelunternehmen der vollständige Name.
  6. Veralteter Gesetzesverweis. „§ 5 TMG“ statt „§ 5 DDG“.
  7. Datenschutz und Impressum vermischt. Beides sind getrennte Pflichten mit unterschiedlichem Inhalt.

Ob Impressum und Datenschutzerklärung von Ihrer Startseite aus verlinkt sind, zeigt der kostenlose Impressum-Check. Ob die Angaben inhaltlich vollständig und richtig sind, kann er nicht beurteilen.

Was gilt für die Datenschutzerklärung?

Die Datenschutzerklärung ist eine eigene Pflicht und folgt aus der DSGVO, nicht aus § 5 DDG. Art. 12 Absatz 1 verlangt, dass Informationen in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form bereitgestellt werden. Art. 13 listet, was Sie bei der Erhebung von Daten mitteilen müssen, darunter Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie eine geplante Übermittlung in Drittländer. Verlinken Sie die Datenschutzerklärung deshalb im Footer jeder Seite neben dem Impressum und an Stellen, an denen Sie Daten erheben, etwa bei Formularen. Wie eine Datenschutzerklärung im Einzelnen aussehen muss, hängt von Ihren Diensten ab. Lassen Sie sie im Zweifel fachkundig prüfen. Wenn Sie Google Fonts oder ähnliche Dienste einsetzen, siehe Google Fonts lokal einbinden.

Und in Österreich und der Schweiz?

Die Regeln unterscheiden sich; prüfen Sie die Rechtsgrundlagen für Ihr Zielland selbst oder lassen Sie sich beraten.

  • Österreich: § 5 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) verlangt unter anderem Name oder Firma, geografische Anschrift, Angaben für rasche und unmittelbare Kontaktaufnahme, Firmenbuchnummer und -gericht, Aufsichtsbehörde, berufsrechtliche Angaben und USt-IdNr., jeweils soweit zutreffend. Für Medien enthält § 25 des Mediengesetzes eine Offenlegungspflicht, bei Websites ständig leicht und unmittelbar auffindbar.
  • Schweiz: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss, wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse machen. Dies beschreibt die Darstellung des Handelsverbands Swiss; den Wortlaut sollten Sie selbst auf fedlex.admin.ch nachlesen.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss auch eine kleine Website ein Impressum haben?

Ja, wenn sie geschäftsmäßig betrieben wird. § 5 DDG knüpft an geschäftsmäßige digitale Dienste an, nicht an die Größe des Unternehmens. Ob ein Angebot geschäftsmäßig ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?

Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nennt die Adresse der elektronischen Post ausdrücklich. Ein Formular kann den zusätzlichen Weg für schnelle Kommunikation darstellen, ersetzt die E-Mail-Adresse aber nicht.

Brauche ich eine Telefonnummer im Impressum?

Das Gesetz nennt sie nicht ausdrücklich. Der EuGH hat zur gleichlautenden Richtlinienvorgabe entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist, solange neben der E-Mail-Adresse ein weiterer Weg für schnelle, direkte Kommunikation besteht.

Wo muss das Impressum stehen?

Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Üblich ist ein Footer-Link „Impressum“ auf jeder Seite. Der Bundesgerichtshof hat zur Vorgängerregelung zwei Links („Kontakt“ und „Impressum“) für ausreichend gehalten.

Muss ich meine Steuernummer angeben?

Nein, § 5 DDG verlangt nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, und nur, wenn Sie eine besitzen.

Quellen